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Qualifizierungsprofessur

Das Instrument der Qualifizierungsprofessur kann genutzt werden, um Wissenschaftler*innen oder Berufspraktiker*innen, die noch nicht alle Einstellungsvoraussetzungen für die Berufung zum*zur Fachhochschulprofessor*in erfüllen, an die Hochschule zu binden. Qualifizierungsprofessuren werden ausgeschrieben und setzen die Durchführung eines Berufungsverfahrens voraus. 

Voraussetzungen für die Einstellung als Qualifizierungsprofessor*in

Zum*zur Qualifizierungsprofessor*in kann gemäß § 49 BbgHG berufen werden, wer mindestens

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium und
  • darüber hinaus eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion 
    oder
    besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.)
  • und idealerweise pädagogische Eignung

nachweisen kann.

Im Rahmen der Qualifizierungsprofessur kann in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren eine qualifizierte Promotion (so genannter Promotions-Track) oder die fehlenden besonderen berufspraktischen Leistungen außerhalb des Hochschulbereichs (so genannter Praxis-Track) erworben werden.

Bewährungsfeststellung

In einem zweiten Berufungsverfahren wird festgestellt, ob das Qualifizierungsziel erreicht wurde und sich die Person als Hochschullehrer*in bewährt hat. Die Bewährungsfeststellung ist Voraussetzung für die Übernahme auf eine unbefristete Professur. 

Rahmenbedingungen

Qualifikationsprofessor*innen werden im Qualifikationszeitraum im Angestelltenverhältnis beschäftigt und analog zur Besoldung von Juniorprofessuren (W1) vergütet. Unter Voraussetzung der Bewährungsfeststellung und der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verbeamtung kann Qualifikationsprofessor*innen eine Übernahme auf eine Professur (W2) im Beamtenverhältnis zugesagt werden.

Mit der Berufung zur Qualifizierungsprofessor*in ist die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen, die bis zum Ende des Dienstverhältnisses in diesem Status geführt wird (§ 51 Abs. 1 BbgHG).

Die Qualifizierungsprofessor*innen gehören damit statusrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer*innen an, mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten, soweit im Gesetz nicht im Einzelfall Ausnahmen vorsieht. 

Das Verfahren zur Berufung von Qualifizierungsprofessor*innen ist in §§ 22 ff. der Berufungsordnung der FHP gergelt. §§ 50 ff. regeln das Verfahren zur Entscheidung über die Entfristung von Qualifzierungsprofessuren.