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Benutzungsordnung & Gebührensatzung

Die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung der Bibliothek sind die zentralen Dokumente, die den Betrieb der Einrichtung regeln. Unter anderem können hier Details zur Nutzung der Bibliothek eingesehen werden. 

Benutzungsordnung

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Fachhochschule Potsdam (§ 95 Abs. 1 des Brandenburgischen   Hochschulgesetzes). Sie umfaßt den gesamten für deren Aufgabenerfüllung vorhandenen Literaturbestand mit Ausnahme von Arbeitsmaterialien wie z. B. Normblätter. 

(2) Die Hochschulbibliothek besteht aus der Hochschulbibliothekszentrale und ggf. den Teilbibliotheken. 

(1) Die Hochschulbibliothek hat folgende Aufgaben:

a) Sammeln, Bewahren und Pflegen der für Lehre, Forschung und Studium an der Fachhochschule erforderlichen Literatur und sonstigen Informationsmitteln,
b) Katalogisierung und Erschließung der Bestände,
c) Bereitstellung der Bestände nach Maßgabe der Benutzungsordnung,
d) Unterweisung, Beratung und Unterstützung der Benutzer,
e) Bewirtschaftung der der Hochschulbibliothek zugewiesenen Haushaltsmittel.

(1) Die Hochschulbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einem/r hauptamtlichen Leiter/in, der/die die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Er/sie hat für die Aufgabenerfüllung der Hochschulbibliothek Sorge zu tragen. Der/die Leiter/in ist Vorgesetzte/r aller Mitarbeiter/innen, die der Hochschulbibliothek zugewiesen sind.

(2) Dem/der Leiter/in der Hochschulbibliothek obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Verwendung der der Hochschulbibliothek zugewiesenen Stellen und Haushaltsmittel im Benehmen mit der Bibliothekskommission,
b) Berücksichtigung der Vorschläge der Bibliotheksbeauftragten (§ 4) und Benutzer/innen (§ 15 (4)),
c) Regelung der internen Organisation und Sorge für die Wirtschaftlichkeit beim Einsatz des Personals und der Sachmittel,
d) Aufstellung der Haushaltsanmeldungen,
e) Unterrichtung des Senats und der Bibliothekskommission über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,
f) jährliche Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Hochschulbibliothek,
g) Vertretung der Hochschulbibliothek gegenüber den Gremien und Organen der Fachhochschule.

Jeder Fachbereich benennt eine/n Professor/in als Bibliotheksbeauftragte/n. Dem/der Bibliotheksbeauftragten obliegt die Koordinierung der Literaturbeschaffungswünsche seines/ihres Fachbereichs. Er/sie hat für seinen/ihren Fachbereich das Vorschlagsrecht für die Literaturauswahl.

(1) Die Bibliothekskommission des Senats setzt sich zusammen aus je einem(er) Vertreter(in) des Fachbereichs, zwei Studentenvertretern als stimmberechtigten Mitgliedern und dem/der Leiter/in der Bibliothek mit beratender Stimme.  

(2) Die Bibliothekskommission berät den Senat, die Bibliotheksleitung und die Fachbereiche in allen grundsätzlichen Hochschulbibliotheksangelegenheiten. Insbesondere gibt sie Empfehlungen für
a) die Verwendung der der Fachhochschule zur Verfügung stehenden Literaturbeschaffungsmittel,
b) das Verfahren bei der Literaturauswahl,
c) für eine Änderung bzw. Ergänzung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek,
d) die Besetzung der Stelle des Leiters der Hochschulbibliothek,
e) die Aufstellung des Ausstattungsplanes für die Hochschulbibliothek. 

Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben gegenüber den Benutzern, indem sie
a) ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,
b) einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Räume der Hochschulbibliothek ausleiht,
c) Geräte zur Herstellung von Reproduktionen im Rahmen des Möglichen bereitstellt,
d) am Ort nicht vorhandene Literatur im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs aus anderen Bibliotheken vermittelt,
e) anhand ihrer Kataloge, Bibliographien usw. Auskünfte erteilt.

(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet, dessen Inhalt durch die Benutzungsordnung geregelt ist.  

(2) Als Benutzer zugelassen werden alle Mitglieder (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) der Fachhochschule Potsdam sowie Mitglieder der anderen Hochschulen in Potsdam. Andere Personen können auf Antrag bei der Bibliothek zugelassen werden.  

(3) Die Zulassung der Mitglieder (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) erfolgt aufgrund einer Anmeldung bei Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Hochschule.  

(4) Die Zulassung sonstiger Personen erfolgt aufgrund eines Antrags.

(5) Anmeldung und Antragstellung sind persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Passes mit Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate sein darf, vorzunehmen. Bei Studenten/innen ist zusätzlich die Vorlage des Studenten/innenausweises erforderlich.  

(6) Die vom Benutzer bei der Zulassung und im Rahmen des weiteren Benutzungsverhältnisses erhobenen Daten werden nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gespeichert.  

(7) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Benutzerkarte und Anlage eines Benutzerkontos. Die Benutzerkarte ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.  

(8) Änderungen der Anschrift und des Namens des/der Benutzer/s/in sind der Teilbibliothek, aus der Werke entliehen worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Für Kosten und Nachteile, die der Bibliothek bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der/die Benutzer/in.  

(9) Minderjährige, die zu dem in Abs. 4 genannten Personenkreis gehören, bedürfen für den Antrag auf Zulassung der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich hierdurch, für Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis (z. B. Gebühren, Schadenersatz) einzustehen.  

(10) Die Bibliothek kann von Personen, die in Abs. 4 genannt sind, die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangen. Bedienstete der Bibliothek werden nicht als Bürgen angenommen. Im übrigen kann die Bibliothek ungeeignet erscheinende Bürgen ablehnen. Statt der Stellung eines Bürgen kann die Bibliothek eine in ihrem Ermessen stehende Kaution verlangen.  

(11) Die Zulassung kann zeitlich befristet und auf einzelne Teilbibliotheken oder Benutzungsformen beschränkt werden.  

(12) Der/die Benutzer/in erkennt mit seiner/ihrer Unterschrift bei der Zulassung die Benutzungsordnung als verbindlich an.  

(13) Die Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis bestehen auch nach dessen Beendigung fort.

(1) Wer zur Benutzung der Bibliothek zugelassen ist, hat Anspruch auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Dienstleistungen.  

(2) Im Interesse aller Benutzer/innen ist größte Rücksicht zu üben. Störungen sind zu vermeiden.  

(3) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.  

(4) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Bibliothekspersonals auszuweisen.  

(5) Rauchen, Essen, Trinken sind in den Benutzungsbereichen der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.  

(6) Überbekleidung, Taschen, Schirme, Gepäckstücke u. ä. dürfen nicht in die Benutzungsbereiche der Bibliothek mitgenommen werden.  

(7) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einblick in mitgeführte Taschen u. ä. zu verlangen. Alle mitgeführten Medien sind der Aufsicht bei Eintritt in die Hochschulbibliothek deutlich erkennbar vorzuzeigen.  

(8) Die Nutzung der Schließfächer ist auf die Öffnungszeiten der Bibliothek beschränkt. Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Aufgefundene Druckschriften anderer Bibliotheken oder öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden.  

(9) Die Fachhochschule haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die ein Benutzer in die Bibliothek mitgebracht hat, sowie für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungsleistung entstanden sind.

(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist unentgeltlich.  

(2) Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung besonderer Auslagen richten sich nach der Gebührensatzung (§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) in ihrer jeweilig geltenden Fassung.  

(3) Die Beitreibung der Gebühren und Entgelte richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Öffnungszeit der Hochschulbibliothek wird vom Senat im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission und dem Leiter der Hochschulbibliothek festgelegt und bekanntgegeben.  

(2) Aus wichtigem Grund kann der Leiter der Hochschulbibliothek diese kurzfristig schließen. Die Schließungen werden rechtzeitig durch Anschläge bekanntgegeben.

(1) Die Bestände der Hochschulbibliothek sind in der Regel frei zugänglich aufgestellt.  

(2) Alle frei zugänglich aufgestellten Werke können aus den Regalen genommen und in den Teilbibliotheken benutzt werden. Nach Gebrauch sind sie an den richtigen Regalplatz zurückzustellen oder an besonders bezeichneten Stellen abzulegen.

(1) Alle in der Bibliothek vorhandenen Werke, die nicht unter die Einschränkung des § 13 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume entliehen werden. Bei jeder Ausleihe muß die gültige Benutzerkarte vorliegen. Auf Verlangen hat sich jeder Benutzer auszuweisen.  

(2) Der/die Benutzer/in hat die Werke, die er/sie entleihen will, an den Ausgabestellen zur Verbuchung vorzulegen. Der/die Benutzer/in hat für Werke, die nicht verbucht werden, vorgedruckte Leihscheine vollständig und leserlich auszufüllen. Für jeden Band ist ein eigener Leihschein auszufüllen.  

(3) Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, die Ausleihbelege/Leihscheine auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.  

(4) Werke, die unter der Vorlage einer Benutzerkarte zu Leihzwecken ausgehändigt werden, gelten als durch den Inhaber der Benutzerkarte oder für diesen ausgeliehen.  

(5) Die Werke der Bibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelten Werke (§ 16) sind sorgfältig zu behandeln. Der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden und für die Rückgabe dieser Werke, ohne Rücksicht auf sein Verschulden.  

(6) Die Rückgabe der entliehenen Werke muß in derselben Teilbibliothek erfolgen, in der sie entliehen wurden.  

7) Bei der Rückgabe erhält der Benutzer einen Rückgabebeleg. Der Benutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Rückgabebelege auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Von der Ausleihe ausgenommen sind:
a) die als Präsenzbestand gekennzeichneten Werke,
b) Teile von Lieferungswerken,
c) Zeitschriftenhefte,
d) Werke aus Semesterapparaten.  

(2) Der Leiter der Hochschulbibliothek hat das Recht, weitere Werke von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung einzuschränken, wenn dies im Interesse der Benutzer geboten erscheint.  

(3) Die Benutzung bestimmter Werke wird weiter eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies gebieten.  

(4) Über Ausnahmen von der allgemeinen Ausleihbeschränkung entscheidet der Leiter der Hochschulbibliothek.  

(5) Die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Werke kann eingeschränkt werden. Der Ausleihbestand für das hauptamtlich wissenschaftliche Personal wird auf 50 Bände und für das nichtwissenschaftliche Personal auf 30 Bände beschränkt.

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage.

(2) In besonderen Fällen kann der Leiter der Bibliothek abweichende Leihfristen und Verlängerungsmöglichkeiten festsetzen.  

(3) Die Verlängerung der Leihfrist kann für bestimmte Werke grundsätzlich ausgeschlossen werden.  

(4) Die Leihfrist kann bis zu dreimal verlängert werden. Anträge sind vor Ablauf der Leihfrist bei der Teilbibliothek zu stellen, aus der das Werk ausgeliehen wurde. Schriftliche Anträge gelten als genehmigt, wenn sie nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Telefonische Verlängerungen sind ausgeschlossen. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn das Werk von anderer Seite benötigt wird oder der Benutzer seinen Verpflichtungen nach dieser Benutzungsordnung nicht nachgekommen ist.  

(5) Der in § 13 (5) genannte Personenkreis erhält ausgeliehene Bücher für ein Jahr zur Verfügung gestellt. Verlängerungen um jeweils sechs Monate sind möglich. Vorgemerkte Bücher sind für die Dauer eines Monats zurückzugeben, sobald einem Benutzer ein Buch mindestens einen Monat zur Verfügung stand.  

(6) Werke, deren Leihfrist verlängert worden sind, sind zurückzugeben, sobald sie von einem anderen Benutzer verlangt werden.  

(7) Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird, insbesondere zu Revisionszwecken.

(1) Ausgeliehene Werke können zur Entleihung vorgemerkt werden.  

(2) Auf ein Werk werden bis zu drei Vormerkungen angenommen.  

(3) Sobald das vorgemerkte Werk bereit liegt, wird der/die Vorbestellte benachrichtigt. Dieses Werk wird bis zu sieben Kalendertage nach Benachrichtigungsdatum in der Ausleihe bereitgehalten.  

(4) In der Hochschulbibliothek nicht vorhandene Werke können von jedem Benutzer schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern zur Anschaffung vorgeschlagen werden.

(1) Die Hochschulbibliothek vermittelt auf der Grundlage der "Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken" in der jeweils gültigen Fassung und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek Literatur aus anderen Bibliotheken. Außergewöhnliche Kosten (für Versicherungen, umfangreiche Reproduktionen, Auslandsbestellungen etc.) werden dem Benutzer in Rechnung gestellt, wenn sie mit seiner Einwilligung entstanden sind.  

(2) Für diese Bestellungen ist ein besonderer Leihschein maschinenschriftlich auszufüllen.  

(3) Verleihungen an auswärtige Bibliotheken erfolgen im Rahmen des deutschen Leihverkehrs.

Zu Lehrveranstaltungen können auf Antrag an den Leiter der Hochschulbibliothek Semesterapparate errichtet werden. Die zu Semesterapparaten zusammengefaßte Literatur wird in der Regel für ein Semester gesondert aufgestellt.

(1) Zur Information und Literaturzusammenstellung stehen den Benutzern die Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und die sonstigen Nachschlagewerke der Hochschulbibliothek zur Verfügung.  

(2) Anhand dieser Hilfsmittel werden nach den personellen und technischen Gegebenheiten auch mündliche und schriftliche Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als dem Benutzer nicht eigene Ermittlungstätigkeit zugemutet werden kann.  

(3) Hinsichtlich der Gebühren wird auf § 9 (2) verwiesen.

(1) Die Informationsvermittlungsstelle bietet Literaturrecherchen in Datenbanken an. Für die Inanspruchnahme ist in der Regel eine Voranmeldung erforderlich.  

(2) Die Bibliothek behält sich vor, eine Recherche abzulehnen oder abzubrechen, wenn es sachlich geboten erscheint, insbesondere wenn aus wirtschaftlichen, technischen oder personellen Gründen die Recherche nicht vertretbar ist. Ein Anspruch auf Zugang und Benutzung bestimmter Datenbanken besteht nicht.  

(3) Die Recherchen werden nach den Angaben des Auftraggebers sorgfältig und nach bestem Wissen durchgeführt. Für die Vollständigkeit und Güte des Ergebnisses wird keine Gewähr übernommen.  

(4) Mit der Aushändigung des Rechercheergebnisses obliegt die Beachtung bestehender Urheberrechte, Auflagen und Bestimmungen dem Auftraggeber.  

(5) Hinsichtlich der Entgeltregelung wird auf § 9 (2) verwiesen.

(1) Die Bibliothek ist berechtigt, eine/n Benutzer/in, der/die gegen diese Benutzungsordnung verstößt oder in anderer Weise die Ordnung der Bibliothek stört, zeitweise oder dauernd von der Benutzung auszuschließen oder in der Benutzung einzuschränken.  

(2) Der/die Betroffene ist vorher anzuhören.  

(3) Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen werden durch den Ausschluß nicht berührt.  

(4) Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Leiter der Hochschulbibliothek Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Ausscheiden des Benutzers aus der Hochschule, im Falle sonstiger Benutzer mit Ablauf der Zulassungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt dürfen nachweislich keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Hochschulbibliothek bestehen. Ansprüche der Hochschulbibliothek aus dem Benutzungsverhältnis bestehen auch nach dessen Beendigung fort.

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek der Fachhochschule Potsdam tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam" in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Fachhochschule Potsdam vom 17.08.1992  

Potsdam, Oktober 1992  
(Prof. Dr. Helmut Knüppel) Gründungsrektor

Gebührensatzung

Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Für besondere Leistungen der Bibliothek werden Gebühren erhoben, welche in der Gebührensatzung der FH Potsdam festgeschrieben sind.

Nr. 338
Gebührensatzung der Fachhochschule Potsdam (PDF, 123.55 KB)

Kontoverbindung für Gebührenüberweisungen

Empfänger:  Landeshauptkasse Potsdam
Bankleitzahl:  300 500 00
Konto-Nummer:  7110402885
Kreditinstitut:  Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) 
Verwendungszweck:  1006600000317, Bibliotheksgebühr + Benutzernummer 
International:  IBAN DE66300500007110402885, BIC WELADEDDXXX