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Härtefallantrag

An der Fachhochschule Potsdam stehen bis zu 3 Prozent der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen für Fälle außergewöhnlicher Härte bereit. Die Anerkennung eines Härtefallantrages führt ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (wie Durchschnittsnote, Wartezeit, weitere Auswahlkriterien) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbenden.

Informationen zum Härtefall

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und wenn bei Anwendung besonders strenger Maßstäbe des Bewerbenden nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Eine derartige Ausnahmesituation wird in der Regel nur beim Zusammentreffen mehrerer Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt deshalb der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine besondere Bedeutung zu. 

Antragstellung

Folgende Unterlagen müssen für eine Antragstellung eingereicht werden:

  • formlose ausführliche Begründung/persönliche Darstellung des Sachverhalts
  • durch Nachweis/e belegte Angaben. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.

Beispiele für begründete Anträge

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden:

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
  • Behinderung durch Krankheit. Die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten).
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung. Das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten).
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen. Eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
  • Es besteht eine körperliche Behinderung. Die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten).
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge von Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten).

Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise gelten z. B. der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.  Eine chronische Krankheit kann einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden, wenn dieses in einem fachärztlichen Gutachten eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.

Zum Nachweis bitte geeignete Unterlagen einreichen.

Amtliche Bescheinigungen über die Spätaussiedlung und Bescheinigung über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland ist erforderlich.

Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat und früherer Zulassungsbescheid ist erforderlich.

Beispiele für unbegründete Anträge

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben, sofern nicht weitere außergewöhnliche Gründe in der Person des Bewerbenden hinzutreten:

  • Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung.
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen. Eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
  • Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit. Eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.

  • künftiger Wegfall einer Möglichkeit der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
  • Die Finanzierung des Studiums ist durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft begrenzt. Diese ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert.
  • Bezug von Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird. Das Waisengeld kann bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden.
  • zeitliche Begrenzung des Bezugs von Versorgungsbezügen von der Bundeswehr
  • Bezug von Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder einem ähnlichen Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium. Das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die dieses Einkommen gewährt wird, angerechnet.
  • Finanzierung eines Ausweichstudiums durch eigene Werkarbeit, weil die Studienförderung aus öffentlichen Mitteln wegen des Anrechnungszwanges erst nach der Zulassung zum Wunschstudium in Anspruch genommen werden soll.
  • Finanzierung eines Ausweichstudiums durch Darlehen. Bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium wird die Belastung durch Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen zu hoch.
  • Unterhalt durch berufstätigen Ehegatten
  • Notwendigkeit der Aufgabe der Stellung des berufstätigen unterhaltsleistenden Ehegatten
  • Auch der Ehegatte befindet sich noch in der Ausbildung. Die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn.
  • Bewerbende ist verwitwet oder geschieden und will eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern.
  • finanzielle Schwierigkeiten der Eltern
  • Bewerbende will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für seine bzw. ihre Geschwister sorgen.
  • Bewerbende ist Waise oder Halbwaise.
  • Bewerbende ist verheiratet.
  • Bewerbende hat ein oder mehrere Kinder.
  • Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert.
  • Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR.
  • Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern.
  • Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung.
  • Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation, Eignung oder aus Gewissensgründen
  • Behauptung besonderer Eignung für Studiengang und den entsprechenden Beruf
  • Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder –zeiten.
  • langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums
  • Bewerbende steht schon im vorgerückten Alter.
  • Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang
  • Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis).
  • ohne sofortige Zulassung Verlust von gesetzlich vorgesehenen Studien- und Prüfungserleichterungen.
  • Ableistung eines Dienstes
  • Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet werden und soll deshalb hier fortgesetzt werden.

Ansprechpartnerinnen

Andrea Voigt
Sachbearbeiterin Bewerbungs- und Studien-Service