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Berufung – Ihr Weg zur FH-Professur

Über 100 Professor*innen lehren und forschen in fünf Fachbereichen und prägen das Profil der Hochschule in Studium und Lehre, Forschung und Transfer sowie Digitalisierung und Internationalisierung. Für die Entwicklung der Hochschule ist die Gewinnung von Professorinnen und Professoren von strategischer Bedeutung und unterliegt entsprechend besonderen Qualitätsanforderungen. Die Personalauswahl erfolgt in einem mehrstufigen Berufungsverfahren.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie ein Berufungsverfahren abläuft, welche rechtlichen Regelungen es zu beachten gibt und was für eine erfolgreiche Bewerbung nötig ist. Darüber hinaus finden Sie hier Informationen zum Stand der laufenden Berufungsverfahren sowie allgemeine Hinweise und Empfehlungen für Bewerber*innen.

Berufungsverfahren

Der Ablauf von Berufungsverfahren ist in der Berufungsordnung der Fachhochschule Potsdam geregelt. Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Der Ausschreibungstext wird in Zeitungen, Fachjournalen, digitalen Portalen und auf der Website der Hochschule veröffentlicht.

Im Ausschreibungstext sind die formalen und fachlich-inhaltlichen Anforderungen für die Bestenauslese durch die Berufungskommission sowie die durch die Bewerber*innen einzureichenden Unterlagen (Nachweise, Konzepte, Publikationen etc.) benannt.

Formale und fachlich-inhaltliche Anforderungen

Das Brandenburgische Hochschulgesetz schreibt in § 43 Abs. 1 vor, welche (Mindest-) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllt sein müssen. 
Die Regelanforderung lautet: 

  • abgeschlossenes Hochschulstudium und 
  • pädagogischen Eignung und
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion qualifizierte Promotion nachgewiesen und
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
    Neu ist, dass der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis auch dadurch, erfolgen kann, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

Für Professuren in künstlerischen Fächern sind eine besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und besondere künstlerische Leistungen in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis erforderlich, von der ebenfalls mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen.

Während die formalen Einstellungsvoraussetzungen einheitlich geregelt sind, variieren die fachlich-inhaltlichen Anforderungen abhängig vom Fach. In der Regel wird im Ausschreibungstext aber zwischen notwendigen, alternativen und wünschenswerten Anforderungen unterschieden. 

Weitergehende Informationen zu den erforderlichen Nachweisen sowie zur Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen finden Sie in den Hinweisen zu Ihrer Bewerbung.
 

Für den Auswahlprozess wird eine Berufungskommission gebildet, deren Aufgabe darin besteht, den Hochschulgremien und insbesondere der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Berufungsvorschlag mit in der Regel drei Namen in einer Rangfolge (die so genannte „Berufungsliste“) vorzulegen. 

Die Zusammensetzung der Berufungskommission ist im Hochschulgesetz und in der Berufungsordnung der FH Potsdam geregelt. Die Mitglieder der Berufungskommission und der oder die Vorsitzende werden durch den jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Der oder Die Präsident*in entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied.

Zusammensetzung der Berufungskommission

Der Berufungskommission gehören in der Regel an:

  • vier Hochschullehrer*innen der Fachhochschule Potsdam 
  • ein*e akademische*r Mitarbeiter*in , 
  • zwei Studierende 
  • eine externe sachverständige Person, in der Regel ein*e externe*r sachverständige*r Hochschullehrer*in
  • ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten entsandtes Mitglied

Als beratende Mitglieder wirken in der Berufungskommission die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Berufungsbeauftragte der Fachhochschule Potsdam mit.

Mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin.
 

Nachdem die Berufungskommission die Bewerbungen gesichtet hat, lädt sie qualifizierte Bewerber*innen zu einer hochschulöffentlichen Anhörung ein. Die Anhörung besteht in der Regel aus einem wissenschaftlichen Fachvortrag und einer Lehrprobe unter Einbindung von Studierenden der Hochschule sowie einem strukturierten Interview mit der Berufungskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 

Abhängig vom Fach werden qualifizierte Bewerber*innen auch separat zu einer intensiven Entwurfs-, Workshop oder Seminararbeit eingeladen, deren Ergebnisse durch die Berufungskommission evaluiert werden.

Auch wenn die technischen Möglichkeiten gegeben sind, ist der persönliche Eindruck wichtig, so dass die Anhörung in der Regel in Präsenz stattfindet.

Weiterführende Informationen zur Anhörung finden Sie in den Hinweisen zu Ihrer Bewerbung

Nach der Anhörung entscheidet die Berufungskommission, welche Bewerber*innen als listenfähig anzusehen sind und für eine Berufung grundsätzlich in Frage kommen. In der Regel werden drei Bewerber*innen für eine externe vergleichende Begutachtung nach Aktenlage ausgewählt. Mindestens zwei externe Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, unabhängigen, auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern sind lt. Hochschulgesetz dafür erforderlich.

Aufgabe der externen Gutachten ist es, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen der von der Berufungskommission als listenfähig angesehenen Bewerber*innen mit Blick auf das Anforderungsprofil der Professur vergleichend zu beurteilen und der Berufungskommission eine Reihung vorzuschlagen.

Auf die externe  Begutachtung kann gemäß der Neuregelung im Hochschulgesetz verzichtet werden, wenn wenn der Berufungskommission mindestens drei hochschulexterne sachverständige Personen angehören und diese an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mitgewirkt haben.

Die Berufungskommission setzt sich mit den externen Gutachten auseinander und beschließt einen Berufungsvorschlag, der in der Regel drei Namen mit einer Listenreihenfolge enthält. Die Kommission ist dabei nicht an die in den externen Gutachten vorgeschlagene Reihung gebunden, sondern kann mit entsprechender Begründung davon abweichen.

Der Berufungsvorschlag der Berufungskommission wird mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Fachbereichsrat zur Bestätigung vorgelegt. Bei der Beschlussfassung im Fachbereichsrat sind alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren stimmberechtigt.

Nach dem Beschluss des Fachbereichsrats erfolgt die Beschlussfassung im Senat.
Hat auch der Senat dem Berufungsvorschlag zugestimmt, wird der Berufungsvorschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Ruferteilung übergeben.
 

Die  Präsidentin oder der Präsident prüft die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und erteilt den Ruf an die Erstplatzierte oder Erstplatzierten. Mit der Ruferteilung ist die Einladung zu einer Berufungsverhandlung verbunden. 

In der Berufungsverhandlung wird über die sachliche, personelle, räumliche Ausstattung; die Aufgabenwahrnehmung in Lehre, Forschung, Transfer und Selbstverwaltung; persönliche Bezüge und Zulagen verhandelt und wesentliche Eckdaten zu einer möglichen Verbeamtung, Nebentätigkeit sowie der Vertragsbeginn geklärt. 

Die Ergebnisse der Berufungsverhandlung werden in einem Berufungsprotokoll festgehalten. Auf der Grundlage des Berufungsprotokolls erfolgt die Rufannahme durch die Bewerberin oder den Bewerber. 

Im Falle einer Absage durch die Erstplatzierte oder den Erstplatzierten erfolgt die Ruferteilung an die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf der Liste.
 

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg, zu denen auch ein polizeiliches Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gutachten gehört, erfolgt die Berufung in ein Angestelltenverhältnis oder die Ernennung in ein Beamtenverhältnis durch die Ministerin.

Hinweise für Ihre Bewerbung

Ein Merkmal der Fachhochschulen ist, dass die Lehre wesentlich über die Professorinnen und Professoren sichergestellt wird. Aber auch Forschung, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung, die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Mitwirkung an der Selbstverwaltung zählen zu den professoralen Aufgaben. Das Lehrdeputat beträgt in der Regel 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Es kann für die Wahrnehmung von Funktionen oder Aufgaben in der Selbstverwaltung sowie in Forschung und Transfer reduziert werden. Näheres regelt die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Brandenburg

Bei der Personalgewinnung setzt die Fachhochschule Potsdam verstärkt auf Arbeitsteilung und Schwerpunktsetzungen bei den Professuren. Für Sie als Bewerber*in bedeutet dies, dass Sie neben Lehre und Studium mindestens ein weiteres Aufgabengebiet (Forschung/Wissens- und Technologietransfer/Selbstverwaltung) aktiv mitgestalten.

Für die Personalentwicklung ist das Instrument der Forschungsprofessuren vorgesehen, für dass Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Kriterien und das Verfahren sind in der Satzung zur Vergabe der Forschungsprofessuren der Fachhochschule Potsdam geregelt.

Für die Bewerbung auf eine Professur benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf (Bildungsweg, wissenschaftliche und berufliche Entwicklung)
  • Übersicht der Erfahrungen in der hochschulischen Lehre, idealerweise ergänzt um Evaluationsergebnisse
  • Übersicht der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  • Übersicht zu den Forschungs- und Transferaktivitäten
  • Urkunden und Zeugnisse zu den Bildungsabschlüssen, ggf. Arbeitszeugnisse (in Kopie).

Bei künstlerischen Professuren sind Sie gebeten, entsprechende Nachweise für Ihre künstlerische Tätigkeit (Werksverzeichnis, Preise, Wettbewerbsteilnahmen etc.) vorzulegen.

Bitte lesen Sie den Ausschreibungstext genau. Dort werden Sie häufig um die Übersendung weiterer Unterlagen (Lehrkonzept, Forschungskonzept etc.) sowie die Einreichung von einschlägigen Publikationen zur Begutachtung durch die Berufungskommission gebeten.

Im Ausschreibungstext wird eine Vielzahl von Anforderungen adressiert. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Gehen Sie in Ihrer Bewerbung bitte möglichst auf alle Punkte ein und achten auf die Differenzierung von Kriterien, die unabdingbar, alternativ oder wünschenswert sind. 

Hilfreich kann es auch sein, Referenzen zu benennen, mit denen sich die Berufungskommission in Verbindung setzen kann.

Unaufgefordert eingesandte Unterlagen und Materialien können nicht oder nur bei entsprechend beigefügter Frankierung zurückgesandt werden.

Digitale Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Berufungsverfahrens gelöscht.

Bei den Einstellungsvoraussetzungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes für Professorinnen und Professoren handelt es sich um Mindestanforderungen. Für eine erfolgreiche Berufung oder Ernennung muss die Hochschule gegenüber dem zuständigen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur eindeutig nachweisen, dass die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ihre Mithilfe ist dafür erforderlich.

Grundsätzlich müssen die Einstellungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewerbung erfüllt sein; in Ausnahmefällen, wenn z. B. das Promotionsvorhaben bereits weit fortgeschritten ist und mit einem erfolgreichen Abschluss vor der Beschlussfassung in den Gremien gerechnet wird, kann davon abgewichen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Promotion bei wissenschaftlichen Professuren als Standard angesehen wird und eine Promotion dann als „qualifiziert“ gilt, wenn Sie mindestens mit der Note magna cum laude/sehr gut abgeschlossen wurde. 
Bei ausländischen Promotionen und/oder Promotionen ohne Note erleichtern Sie die Arbeit der Berufungskommission, wenn Sie ergänzend zur Urkunde weitere Unterlagen einreichen, aus denen die besondere Qualität der Arbeit abgelesen werden kann.

Bei fehlender Promotion oder Promotion, die nicht dem o. g. Qualitätserfordernis entspricht, reichen Sie bitte Publikationen ein, die durch die Berufungskommission hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität beurteilt werden können.
Um dem Anwendungsbezug der Fachhochschulen gerecht zu werden, müssen Sie als Bewerber*in auf eine Fachhochschulprofessur mindesten drei Jahre Berufspraxis „bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“, davon mindestens zwei Jahre „außerhalb des Hochschulbereichs“, vorweisen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann neuerdings auch dadurch, erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

Beachten Sie bitte, dass nur Zeiten nach dem Hochschulabschluss angerechnet werden und es sich um eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, die in der Regel mind. 50 % eines Vollzeitäquivalents umfasst. Sind daher gebeten, Ihre berufspraktischen Erfahrungen entsprechend möglichst lückenlos und detailliert darzustellen.

Bei einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise einzureichen.
Tätigkeiten mit einem Arbeitsvertrag an einer Hochschule (betrifft auch Forschungsprojekte) können bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Tätigkeit im Rechenzentrum für eine IT-Professur) nicht als außerhochschulische Praxis anerkannt werden

Wenn Sie nach Einschätzung der Berufungskommission qualifiziert und geeignet für die Übernahme der Professur sind, werden Sie zu einer hochschulöffentlichen Anhörung eingeladen. An der Anhörung nehmen neben der Berufungskommission weitere interessierte Mitglieder der Hochschule aus allen Statusgruppen (Studierende, Professor*innen, akademische Mitarbeiter*innen, sonstige Mitarbeiter*innen) teil; der Hörsaal kann entsprechend gut gefüllt sein.

Die Anhörung besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag und einer Lehrprobe. Die Berufungskommission wird Ihnen entweder ein Thema vorgeben oder Ihnen zur freien Wahl stellen und dies mit einer Zeitvorgabe verbinden. Die Zeitvorgabe sollten Sie möglichst einhalten und technische Fragen zu Ihrer Präsentation im Vorfeld klären.

Die Lehrprobe ist in der Regel mit einer konkreten Aufgabenstellung verbunden, zu der gezielt Studierende der Hochschule zur Gruppenarbeit und anschließenden Bewertung eingeladen werden.

Da die Lehrsprache überwiegend Deutsch ist, findet die Anhörung in der Regel in deutscher Sprache statt. 
Es empfiehlt sich, wenn Sie sich im Vorfeld mit den Lehr- und Forschungsschwerpunkten des Fachbereichs bzw. der Hochschule und dem Curriculum vertraut machen.

Professorinnen und Professoren werden seit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Beamtenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16.02.2002, Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 02.12.2004) nach der Besoldungsgruppe W besoldet. Die Besoldung nach W2 ist dabei der Standard an der FHP. W3-Professuren werden derzeit an der FHP nicht ausgeschrieben. 

Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt sowie der Mindestleistungszulage zusammen, vgl. Grundgehaltssätze für die Besoldung von Professorinnen und Professoren in Brandenburg. Hinzu kommen Familienzuschläge. 
Bitte beachten: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 zum 1. Oktober 2024 wird das Grundgehalt für Professorinnen und Professoren in Brandenburg - unter Wegfall der Mindestleistungsbezüge - erhöht.

In der Berufungsverhandlung wird u.a. geklärt, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung mitbringen oder ob Sie künftig als angestellte Professorin oder angestellter Professor tätig sein werden. Eine Verbeamtung kommt im Land Brandenburg grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Ernennung in Betracht. 

Als Beamtin oder Beamte haben Sie evtl. Anspruch auf Trennungsgeld und Umzugsgeld. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Trennungsgeldverordnung des Landes Brandenburg bzw. dem Gesetz zur Umzugskostenvergütung.
Darüber hinaus wird in der Berufungsverhandlung die Höhe der Berufungsleistungsbezüge verhandelt. Das Verfahren und die Vergabe weitere Zulagen ist in der Leistungsbezügesatzung geregelt.

Ein weiteres Thema in der Berufungsverhandlung ist die Nebentätigkeit, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Die Eckdaten sind in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung sowie der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Brandenburg geregelt.
Auch Ausstattungsfragen für die Professur sind Gegenstand der Berufungsverhandlung. Bitte beachten Sie, dass Sie als Professorin oder als Professor an einer Fachhochschule keinen Lehrstuhl mit entsprechenden akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie administrativem Support haben. Die Ausstattung betrifft insofern Fragen der IT (Hard – und Software), den digitalen und analogen Zugang zu Literatur sowie – abhängig vom Fach – die Anbindung bzw. Leitung bestimmter Labore und Werkstätten.

Weitere Professuren an der FH Potsdam

Erfahren Sie mehr über die Berufungsvoraussetzungen für Forschungs-, Honorar- und nebenberufliche Professuren an der Fachhochschule Potsdam.

Forschungsprofessur

Innerhalb der Hochschule eröffnen Forschungsprofessuren neue Forschungsfelder – synergetisch und interdisziplinär.

Forschungsprofessur

Honorarprofessur

Honorarprofessor*innen sind meist hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig und können aus der Praxis heraus an die Hochschule bestellt werden.

Honorarprofessur

Nebenberufliche Professur

Der Hauptberuf sollte in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang zu den Aufgaben der nebenberuflichen Professur stehen.

Nebenberufliche Professur

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Berufungsverfahren und die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse sind Gesetzen und Verordnungen des Landes Brandenburg sowie entsprechenden Satzungen der Fachhochschule Potsdam geregelt.

Die Wichtigsten sind für Sie im Folgenden zusammengestellt:

Stand der laufenden Berufungsverfahren

In der folgenden Übersicht finden Sie Informationen zum Stand der laufenden Berufungsverfahren. 

Wenn das Berufungsverfahren noch nicht allzu weit fortgeschritten ist, kann es durchaus sinnvoll sein, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission zu kontaktieren und anzufragen, ob eine Bewerbung noch möglich ist.

 

DenominationKennzifferFachbereich/StudiengangVorsitzende*r der BerufungskommissionBewerbungsfristStand des Verfahrens
Grundbau und Bodenmechanik (W2)B04.23BauingenieurwesenProf. Dr.-Ing. André Brendike21.08.2023Vorbereitung der Ernennung durch das MWFK
Professur für Politikwissenschaft (W2)B05.23Sozial- und BildungswissenschaftenProf. Dr. Armin Schachameier01.06.2023Vorbereitung der Ernennung durch das MWFK
Digitale Bauaufnahme und BestandsanalyseB07.23BauingenieurwesenProf. Silke Straub-Beutin31.10.2023Berufungsverhandlung hat stattgefunden
Beratung und Intervention in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und FamilienB01.24Sozial- und BildungswissenschaftenProf. Dr. Tanja Salem08.04.2024Vorbereitung der Beschlussfassung in den Gremien
Soziologie in sozialen BerufenB02.24Sozial- und BildungswissenschaftenProf. Dr. Claus Richter15.04.2024Externe Begutachtung

 

Berufungsbeauftragte

Birgit Lißke
Referentin der Präsidentin