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Studien-Service

Beratungssituation mit zwei Personen (Gesichter nicht zu erkennen)

Der Studien-Service berät Bewerber*innen und Studierende bei Verfahrensfragen rund um Ihr Studium. Unsere Mitarbeiter*innen sorgen für geregelte Rahmenbedingungen und informieren Sie über Möglichkeiten, Ihr Studium zu gestalten. 

Rückmeldung

Wenn Sie im folgenden Semester an der Fachhochschule Potsdam weiterstudieren wollen, müssen Sie sich in der Zeit vom 01.02.- 01.03. für das jeweilige Sommersemester und vom 01.07. bis 01.08. für das jeweilige Wintersemester zurückmelden. Studierende, die im aktuellen Semester das Studium bis 31.03. bzw. 30.09 (einschließlich Kolloquium, Verteidigung oder letzte Prüfung) voraussichtlich abschließen, müssen sich nicht zurückmelden.

Die Rückmeldung gilt als vollzogen, wenn der fällige Semesterbeitrag vollständig auf dem Konto der Landeshauptkasse eingegangen ist und der FH Potsdam zugeordnet wurde, soweit keine weiteren Hinderungsgründe vorliegen. Hinderungsgründe geben wir in MyCampus unter Mein Studium bekannt. Im Anschluss können Sie ihre Campus.Karte für das kommende Semester neu validieren.

Empfänger: Landeshauptkasse
Kreditinstitut: Landesbank Hessen Thüringen (Helaba)
IBAN: DE66 3005 0000 7110 4028 85
BIC: WELADEDDXXX
Verwendungszweck: Kz. 1006600001867/Matrikel-Nummer
Gesamtbetrag: 292,74 Euro

Beim Verwendungszweck nach dem Kassenzeichen bitte nur die vier- oder fünfstellige Ziffer der Matrikel-Nummer eintragen. Den Buchstabe "s" der Benutzerkennung des Campus.Accounts nicht mit angeben (Beispiel: Kz.1006600001867/12002).

Weitere Angaben unter Verwendungszweck sind zu meiden, da die Zahlung sonst nicht zugeordnet werden kann.
 

Das Deutschland-Semesterticket gilt für alle Studierenden, die an der Fachhochschule Potsdam vor Ort ihr Studium absolvieren.

Gemäß Deutschland-Semesterticket-Vertrag § 1 Absatz 2 sind Studierende ausgeschlossen, die

  • Gasthörer*innen sowie Zweithörer*innen im Sinne des einschlägigen Hochschulgesetzes,
  • Studierende, die ausschließlich in einem Abend-, Online- oder Fernstudiengang ohne Präsenzpflicht eingeschrieben sind („Fernstudierende“),
  • schwerbehinderte Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen,
  • Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen,
  • Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,
  • Studierende, welche der Studierendenschaft nicht angehören (Doppelstudierende, die ihr Wahlrecht nicht an der FHP haben),
  • Studierende, die ein Studium mit einem Leistungsumfang von weniger als 15 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) im Semester absolvieren,
  • Studierende, die für Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbaustudiengänge immatrikuliert sind oder an weiterbildenden Studiengängen teilnehmen sowie Promotionsstudierende.

Der Semesterbeitrag ohne Fahrtberechtigung beträgt 116,34 Euro.

Weitere Befreiungen
Gemäß Deutschland-Semesterticket-Vertrag § 4 können Sie die Befreiung bzw. Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unter bestimmen Voraussetzungen beantragen.

Der Antrag auf Befreiung bzw. Rückerstattung des Semesterticketbeitrags ist unbedingt parallel zum Zeitpunkt der Entrichtung des Semesterbeitrages einzureichen. Die erforderlichen Nachweise sind mit der Antragstellung spätestens bis zum 30.04. für das Sommersemester bzw. bis zum 31.10. für das Wintersemester beim Studien-Service vorzulegen.

Nach einer Erinnerung und einer Mahnung erfolgt gemäß § 14 Abs. 5  Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) die Exmatrikulation. Falls ein längeres Praktikum, ein Auslandsaufenthalt oder Ähnliches ansteht, sprechen Sie das vorher mit uns ab und vereinbaren gegebenenfalls auch eine Fristverlängerung im Rückmeldezeitraum.

Teilzeitstudium

An der Fachhochschule Potsdam können Studierende ein individuelles Teilzeitstudium für ein Semester oder ein Studienjahr beantragen, wenn sie aus wichtigen Gründen nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu absolvieren. In der individuellen Teilzeitstudienphase kann der zeitliche Studienaufwand um maximal 50 Prozent des üblichen Studienaufwands reduziert werden.

Der Antrag auf Teilzeitstudium setzt eine Studienfachberatung voraus, die in einer Studienverlaufsvereinbarung festgehalten wird. Gegebenenfalls ist vor der Antragsstellung auch eine allgemeine Studienberatung sinnvoll, falls mit dem Wechsel in die Teilzeitstudienphase der Studierendenstatus bei der Krankenkasse oder Zahlungen der Kindergeldstelle betroffen sind.

Teilzeitstudierende haben den gleichen Status innerhalb der Hochschule wie Vollzeitstudierende. Das individuelle Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Studien- und Lehrangebots. Die Höhe der pro Semester zu entrichtenden Beiträge und Gebühren der Fachhochschule Potsdam sowie des Studentenwerkes Potsdam wird durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.

Das Beziehen von BAföG im Studium und die Inanspruchnahme des individuellen Teilzeitstudiums schließen sich aus, da der BAföG-Bezug ein Vollzeitstudium voraussetzt.

  • Betreuung von Kindern (bis zum Alter von 14 Jahren)
  • Pflege/Betreuung eines*einer nahen Angehörigen
  • Behinderung oder chronische Krankheit
  • ehrenamtliche/gemeinnützige Tätigkeit (mindestens 15 Zeitstunden pro Woche)
  • Berufstätigkeit (mindestens 15 Zeitstunden pro Woche)
  • Gremientätigkeit innerhalb der Studierendenvertretung der FH Potsdam
  • andere wichtige Gründe

  • bei Rückmeldung bis zum 01.03. für das Sommersemester bzw. 01.08. für das Wintersemester
  • bei Neu- oder Ersteinschreibung im Rahmen des von der FH Potsdam bekanntgegebenen Immatrikulationszeitraums

  • Antrag auf ein individuelles Teilzeitstudium
  • Nachweise zum Antragsgrund
  • Studienverlaufsvereinbarung
  • Erklärung, dass mindestens die Hälfte der Zeit des Vollzeitstudiums dem Studium gewidmet wird

Beurlaubung

Wenn Sie aus wichtigem Grund keine Lehrveranstaltungen besuchen können, kann die Beurlaubung vom Studium beantragt werden. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester möglich, in begründeten Fällen auch für ein drittes Semester. Während der Dauer des Studiums sind nicht über vier Semester hinaus zulässig. Beurlaubte Studierende bleiben Mitglied der Fachhochschule Potsdam. Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt.

Eine Beurlaubung ist grundsätzlich vor Beginn des Semesters bis zum 01. März für das Sommersemester bzw. 01. September für das Wintersemester zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung während des laufenden Semesters bis zum 15. Mai für das Sommersemester und bis zum 15. November für das Wintersemester möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Die Höhe des fälligen Semesterbeitrags können Sie vorher mit uns absprechen. Während des Urlaubssemesters sind sie nicht berechtigt, das Deutschland-Semesterticket zu nutzen. Der Semesterbeitrag reduziert sich dadurch auf 116,34  Euro. Weiterhin ist in bestimmten Fällen die Befreiung vom Studentenwerksbeitrag oder die Erstattung der Verwaltungsgebühr möglich. BAföG-Empfänger*innen müssen dem BAföG-Amt das Urlaubssemester mitteilen. Urlaubssemester werden nicht gefördert (Ausnahme: Auslandsstudium).

Die Antragsstellung für die Beurlaubung ist ab sofort über das Hochschulportal MyCampus möglich. Bitte beachten Sie, dass über Ihren Antrag erst nach Zahlungseingang Ihres Semesterbeitrages entschieden wird.

Bitte beachten Sie: Während des Urlaubssemesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Ausgenommen sind besondere Urlaubsbegründungen nach der Immatrikulationsordnung.

Krankenversicherung

Auch als Studierende müssen Sie krankenversichert sein. Das bedeutet, dass für die Immatrikulation an der Fachhochschule Potsdam eine gültige Krankenversicherung vorzulegen ist.
Sie können zwischen einer gesetzlichen und privaten Krankenkasse während des Studiums wählen.

Gemäß 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Ab dem 01.01.2022 gilt an der FH Potsdam das elektronische Studierenden-Meldeverfahren (SMV) der gesetzlichen Krankenversicherungen. Meldungen in Papierform können nicht mehr entgegengenommen werden.

Die Krankenkassen melden an die Hochschule den:

  • Versicherungsstatus der Studierenden (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge, d. h. sperrt automatisch die Rückmeldung an der FH Potsdam (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge durch die Studierenden, d.h. löst automatisch die Rückmeldesperre an der FH Potsdam auf (M13)

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen:

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung an der FH Potsdam (M20)
  • Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/erfolgte (M30)

Ausführliche Informationen zur Krankenversicherungspflicht und/oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht mit Aufnahme eines Studiums erhalten Sie bei allen gesetzlichen Krankenkassen.

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10). Kontaktieren Sie bitte Ihre gesetzliche Krankenkasse – je eher desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an die FH Potsdam. Bitte geben Sie dazu unsere Absendenummer H0002156 an.

Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die digitale Bestätigung Ihrer Krankenversicherung können Sie nicht eingeschrieben werden. Teilen Sie bitte der gesetzlichen Krankenversicherung auch immer die Absendernummer der FH Potsdam mit. Mit Hilfe der Absendernummer kann die Krankenversicherung die Meldung eindeutig zuordnen.

Es bestehen folgende Versicherungsmöglichkeiten:

  • Familienversicherung: Bis zum 25. Lebensjahr oder wenn Sie verheiratet sind, können Sie familienversichert bleiben, sofern Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
  • Gesetzliche Krankenversicherung bis 30 Jahre: Gehören Sie nicht zur ersten Gruppe und gehen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach, müssen Sie sich studentisch pflichtversichern. Die Krankenkasse können Sie selbst wählen - der Studierendentarif ist bei jedem Anbieter in etwa gleich.
  • Gesetzliche Krankenversicherung ab 30 Jahre: Studierende ab 30 erhalten keinen Studierendentarif mehr. Sie können sich freiwillig zum regulären Tarif weiter versichern.
  • Private Krankenversicherung: Sie können sich privat versichern bzw. über Ihre Eltern beihilferechtlich oder privat familienversichert sein.
  • Freie Heilfürsorge: Waren Sie Berufssoldatin oder -soldat, bleiben Sie in der Regel auch noch zwei Jahre nach Ende Ihrer Dienstzeit bei der Freien Heilfürsorge weiterversichert.

Studierende, die bereits eingeschrieben sind, müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, sobald z. B. ein Krankenkassenwechsel erfolgt.

Studierende, die ihre Krankenkasse wechseln:

Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11). Kontaktieren Sie bitte Ihre gesetzliche Krankenkasse – je eher desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns. Bitte geben Sie dazu unsere Absendenummer H0002156 an.

Für Ihre Immatrikulation und während des gesamten Studiums an der FH Potsdam benötigen Sie eine gültige Krankenversicherung. Studierende, die mit der Einschreibung versicherungspflichtig werden, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Teilen Sie der gesetzlichen Krankenkasse bitte unsere Absendernummer H0002156 mit.

Hinweis: Die Befreiung wirkt für die gesamte Dauer des Studiums und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt nicht über die Dauer des Studiums hinaus.

Sie kontaktieren eine beliebige deutsche gesetzliche Krankenversicherung, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Fordern Sie diese ebenfalls auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M10 für die FH Potsdam (Absendernummer H0002156) an uns zu melden. Legen Sie dafür den Nachweis der freien Heilfürsorge der gesetzlichen Krankenkasse vor.

Allgemein gilt für internationale Studierende: Sie müssen krankenversichert sein, um in Deutschland studieren zu können.

  • Deutschland hat mit einigen Ländern, darunter den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen und dort gesetzlich krankenversichert sind, können Sie diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen. In der Regel benötigen Sie dafür eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC können Sie kostenfrei bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Bitte kontaktieren Sie bei Immatrikulation eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung und zeigen dort die EHIC vor. Fordern Sie die Krankenkasse auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M 10 FH Potsdam (H0002156) an uns zu melden.
  • Wenn Sie nicht auf eine Krankenkasse in Ihrem Heimatland zurückgreifen können, müssen Sie sich in Deutschland versichern. Bitte schließen Sie unmittelbar vor oder nach Ihrer Einreise nach Deutschland eine deutsche Krankenversicherung ab. In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: gesetzliche und private. Bitte informieren Sie sich unter "für Bewerbende" (Krankenversicherung) zu den Versicherungsmöglichkeiten.
  • Wenn Sie während Ihrer Studienzeit in Deutschland das 30. Lebensjahr überschreiten, können Sie in der gesetzlichen Versicherung mit einem höheren Beitrag weiter versichert bleiben. Wenn Sie bei Studienbeginn bereits älter als 29 Jahre sind, können Sie sich nur noch privat versichern.
  • Eine Reisekrankenversicherung (Travel Insurance) bietet keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland und wird als Versicherungsnachweis nicht akzeptiert. Eine Reisekrankenversicherung gilt nur für Ihr Visum und Ihre Einreise nach Deutschland, solange das Semester noch nicht begonnen hat.
  • Teilnehmer*innen an studienvorbereitenden Sprachkursen sind im Sinne des Krankenversicherungsrechts keine ordentlichen Studierenden, selbst wenn sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind. Sie sind deshalb nicht pflichtversichert. In der Regel erfüllen sie auch nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs besuchen, kommt für Sie nur eine private Krankenversicherung in Betracht.

Nachteilsausgleich im Studium

Ein Nachteilsausgleich dient dazu, Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern. In der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Fachhochschule Potsdam wurden dazu spezielle Regelungen für Bachelor- und Masterstudiengänge festgelegt. Die Hochschule folgt damit dem Auftrag des Gesetzgebers nach Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) § 3 Abs. 4.

Einen Nachteilsausgleich können sowohl Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, als auch Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung und Behinderung beantragen. Unterstützung erhalten Sie bei unseren Familienbeauftragten bzw. bei unserem Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen.

Darüber hinaus kann ein Nachteilsausgleich für Prüfungen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens (Eignungsprüfung, Eingangsprüfung oder Einstufungsprüfung) beantragt werden.

Die FH Potsdam berücksichtigt die besonderen Bedarfe und Bedürfnisse von Bewerber*innen und Studierenden. Wir beraten und unterstützen Sie gern, um ggf. erforderliche Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten und Benachteiligungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen auszuschließen.

Beratung zu Fragen rund um Individuelle Nachteilsausgleiche für Schwangere, Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erhalten Sie von unseren Beauftragten für Familie bzw. unserem FAMteam.

Bei Fragen und zu Individuellen Nachteilsausgleichen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung und Behinderung wenden Sie sich an unseren Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen.
Sobald Sie aufgrund einer Beeinträchtigung über eine Auskunft hinaus eine Unterstützungsleistung benötigen, z. B. für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Nachteilsausgleich, ist dies aus Gründen des Datenschutzes nur möglich, wenn Sie die Einwilligungserklärung für die Datenverarbeitung ausfüllen, unterschreiben und per E-Mail oder postalisch an den Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen übermitteln. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn und soweit keine Unterstützung mehr von Ihnen gewollt ist.

 

Befinden Sie sich während Ihres Studiums in einer herausfordernden Situation und benötigen Unterstützung, um Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern, können Sie den Nachteilsausgleich wie folgt beantragen:

1. Herunterladen und Ausfüllen des Antrages

  • Laden Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich im Studium herunter.
  • Unter "Persönliche Begründung für die Antragstellung" beschreiben Sie Ihre persönliche Situation, in dem Maß, in dem es für Sie vertretbar scheint.
  • Unter dem Punkt "Beantragte Maßnahmen/Modifikation" führen Sie bitte auf, welche Art des Ausgleiches Sie sich wünschen (z. B. „verlängerte Abgabefrist um X Wochen“).
  • Denken Sie außerdem daran, dem Antrag die entsprechenden Nachweise anzuhängen:
    • fachärztliche oder therapeutische Bestätigung/Attest
    • Schwerbehindertenausweis
    • Mutterpass
    • Geburtsurkunde des Kindes oder
    • Pflegestufe der zu betreuenden Person

2. Beratung und Unterstützung

Benötigen Sie Hilfe oder Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrages, können Sie sich an den Bewerbungs- und Studien-Service, den Studien- und Prüfungs-Service, die Familienbeauftragte bzw. an den Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen der Fachhochschule Potsdam wenden.

3. Abgabe beim Prüfungsausschuss

Der vollständig ausgefüllte Antrag, einschließlich der entsprechenden Nachweise, ist rechtzeitig, das heißt vor dem Beginn der Bearbeitungszeit einer Prüfung/eines Prüfungsnachweises, dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die finale Entscheidung über die Entsprechung Ihres Antrages.

 

Schwangerschaft & Mutterschutz

Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 01.01.2018 haben Sie und Ihr Kind für die Zeit der Schwangerschaft, direkt nach der Geburt und während der Stillzeit Anrecht auf einen besonderen Schutz vor Belastungen im Studienverlauf.
Für allgemeine Fragen zu Schwangerschaft und zum Studium mit Kind wenden Sie sich bitte an das FAMteam der Fachhochschule Potsdam.

Ziel des Gesetzes ist es, Ihnen zu ermöglichen, Ihr Studium während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes fortzusetzen und möglichen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenzuwirken. Das Mutterschutzgesetz umfasst

  • eine Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt,
  • eine Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird,
  • einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,
  • einen Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit,
  • einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, um Zeitverzögerungen im Studienverlauf durch Schwangerschaft und Geburt zu minimieren,
  • einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten auf dem Campus,
  • Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z. B. ärztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mind. 2x täglich 30 Minuten).

Dies alles muss Ihnen grundsätzlich und ohne gesonderten Antrag gewährt werden. Bedingung ist, dass wir von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhalten.

Sie sollten Ihre Schwangerschaft der Hochschule so früh wie möglich mitteilen, damit ihr weiterer Studienverlauf unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen geplant werden kann. Selbstverständlich gibt es keine Pflicht zur Offenlegung. Sollten Sie Bedenken haben, berät Sie das Familienteam vertraulich und unverbindlich.

Bitte beachten Sie, dass die Hochschule verpflichtet ist, angezeigte Schwangerschaften der Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz zu melden. Für die Fachhochschule Potsdam ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig.

  • Ihre Schwangerschaft zeigen Sie bitte beim Studien- und Prüfungs-Service an. Bitte legen Sie der Mitteilung über Ihre Schwangerschaft Ihren Mutterpass für die Berechnung der Schutzfristen vor. Sollte dieser noch nicht ausgestellt sein, kann er nachgereicht werden.
  • Der Studien- und Prüfungs-Service informiert das zuständige Dekanat über Ihre Schwangerschaft und bittet darum, Sie zu einem Gespräch zur individuellen Gefährdungsbeurteilung einzuladen: Bei einigen Veranstaltungen im Rahmen des Studiums können gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind entstehen. Dies betrifft insbesondere Werkstatt- oder Labortätigkeiten, Exkursionen unter außergewöhnlich belastenden Bedingungen oder Praktika. Um diese Gefahren beurteilen zu können, ist es erforderlich, dass von Ihnen gemeinsam mit Ihrer Studiengangsleitung eine sogenannte individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt wird.

Nutzen Sie das Gespräch mit Ihrer Studiengangsleitung auch, um Ihren weiteren Studienverlauf zu planen. Klären Sie, welche Leistungen Sie noch vor der Geburt nachweisen können, welche Termine für Sie wichtig sind und welche Alternativen Sie nutzen können. 

  • Für Tätigkeiten in den Werkstätten und Laboren bzw. Praxisstellen, in denen Sie während der Schwangerschaft und Stillzeit tätig sein werden, sind gesonderte Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
  • Sollten sich aus Labor- und Werkstatttätigkeiten, Exkursionen unter außergewöhnlich belastenden Bedingungen und Praktika besondere Gefährdungen ergeben, die nicht durch gesonderte Schutzmaßnahmen umgangen werden können, sind Ihnen durch die jeweilige Werkstatt-, Labor-, Exkursions- bzw. Praktikumsleitung Ersatzleistungen zu ermöglichen, bei denen keine Gesundheitsgefährdungen auftreten können (s. auch §2 Nachteilsausgleich der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen). Ziel ist es, dass Sie Ihr Studium möglichst ohne Verzögerungen und Einschränkungen fortsetzen können. 

Im Allgemeinen besteht im Studium ein geringes Gefährdungsrisiko. Besonders zu betrachten und zu beurteilen sind Lehrveranstaltungen, die Labor- und Werkstatttätigkeiten beinhalten, Exkursionen unter außergewöhnlich belastenden Bedingungen und Praktika. Sind diese ohne besondere Gefahren im Sinne des Mutterschutzgesetzes, kann das Studium uneingeschränkt fortgesetzt werden.

In Ihrem eigenen Interesse: Bitte beachten Sie die im Mutterschutzgesetz enthaltenen Regelungen (heben Sie z. B. keine schweren Lasten) und organisieren Sie Ihren Tages- und Studienablauf dementsprechend. Bei Unsicherheiten bzw. Problemen mit der Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie auch Beratung durch den Betriebsarzt.

Hinweis zum Datenschutz: Die Gefährdungsbeurteilungen werden an den Studien- und Prüfungs-Service weitergeleitet, dort getrennt von Ihrer Prüfungsakte aufbewahrt und nach einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vernichtet.

  • Während der gesamten Schwangerschaft haben Sie das Recht, nicht an Lehrveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr sowie Lehrveranstaltungen an Sonntagen teilzunehmen. Es sind Ihnen Alternativen anzubieten, um Verzögerungen beim Studium zu verhindern. Sie können während der Schwangerschaft aber an diesen Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie sich gegenüber dem Studien- und Prüfungsservice ausdrücklich einverstanden erklären. Reichen Sie hierfür bitte eine Verzichtserklärung ein. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist jederzeit möglich.
  • Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d. h. 6 Wochen vor der Geburt und (i. d. R.) 8 Wochen nach der Geburt, besteht ein relatives Prüfungsverbot. Sie haben somit das Recht, nicht an Prüfungen teilzunehmen und sind z. B. von Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freigestellt.
  • Wenn Sie wollen, können Sie aber auch während Ihrer Mutterschutzfristen an Prüfungen oder Lehrveranstaltungen teilnehmen. Bedingung ist, dass Sie gegenüber dem Studium- und Prüfungs-Service ausdrücklich erklären, dass Sie auf den Mutterschutz verzichten. Dies gilt auch für die Abgabe von Hausarbeiten und Abschlussarbeiten während der Mutterschutzfristen. Die Erklärung kann jederzeit, auch für einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen, für die Zukunft widerrufen werden.

Ohne Abgabe der Verzichtserklärung dürfen Sie an keiner Lehrveranstaltung, keiner Prüfungsleistung und keinem Praktikum während des Mutterschutzes teilnehmen!

  • Sie haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für verpasste Prüfungsleistungen aufgrund Ihres Mutterschutzes und ggf. verpasste Lehrveranstaltungen. Sprechen Sie die Lehrenden rechtzeitig auf Nachprüfungen oder mögliche Alternativleistungen an!
  • Das relative Prüfungsverbot gilt auch für die Abgabe von Hausarbeiten und Abschlussarbeiten während der Mutterschutzfristen. Auch hier kann die Verzichtserklärung zum Einsatz kommen. Bitte beachten Sie, dass sich aus dem Mutterschutz keine automatische Fristverlängerung oder Unterbrechung der Bearbeitungszeit ergibt. Davon unbenommen bleiben individuelle Vereinbarungen über Fristverlängerungen aufgrund Beeinträchtigungen durch die Schwangerschaft (s. §2 und 20 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen).
  • Es besteht darüber hinaus auch bereits während des Mutterschutzes die Möglichkeit, einen Antrag auf Semesterbeurlaubung zu stellen. Während einer Beurlaubung können aber i. d. R. keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereichs.

Sollten Sie als Studentische oder Wissenschaftliche Hilfskraft tätig sein, gelten außerdem die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Informationen dazu erhalten Sie von der Personalabteilung.

Mithilfe der Checkliste behalten Sie im Blick, was es ab Kenntnis der Schwangerschaft bis zur achtwöchigen Mutterschutzfrist zu berücksichtigen gilt.

Exmatrikulation

Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag des Studierenden während des laufenden Semesters oder zum Ende des Semesters erfolgen oder von Amts wegen ausgesprochen werden. Mit der Exmatrikulation wird die Mitgliedschaft an der Fachhochschule Potsdam beendet. Eine rückwirkende Beantragung ist ausgeschlossen. Die Exmatrikulation kann frühestens am Tag der Antragstellung erfolgen. Die gesetzliche Krankenkasse wird von der FH Potsdam über den Zeitpunkt der Exmatrikulation informiert.

Die Präsentation der Abschlussarbeit ist auch nach der Exmatrikulation möglich. Bei Abgabe der Abschlussarbeit im aktuellen Semester kann für die Präsentation der Abschlussarbeit auf die Rückmeldung in dem betreffenden Studiengang in das kommende Semester verzichtet werden, sofern die Anmeldung/Einladung zum Zeitpunkt der Immatrikulation erfolgt ist. In diesem Fall sollte vor der Entscheidung (Rückmeldung oder Exmatrikulation während der Abschlussphase) eine Beratung im Studien-Service wahrgenommen werden.

Die Exmatrikulation von Amts wegen wird u. a. ausgesprochen, wenn

  • die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt wurden bzw. der zu entrichtende Semesterbeitrag trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt wurde (fehlende Rückmeldung),
  • der erforderliche Nachweis über das Krankenversicherungsverhältnis nicht erbracht wurde,
  • die Exmatrikulation auf Antrag nach erfolgreichem Studienabschluss nicht erfolgt ist,
  • Sie sich für das kommende Semester zurückgemeldet und das Studium dann doch noch im aktuellen Semester einschließlich der Präsentation der Abschlussarbeit beendet haben,
  • eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist.

Im Rahmen der Exmatrikulation kann ggf. die Rückerstattung des entrichteten Semesterbeitrags durch eine formlose Antragstellung mit Rückgabe der Campus.Karte und Angabe der IBAN erfolgen:

  • Antrag auf anteilige Rückerstattung des Semesterticket-Beitrags bei Exmatrikulation während des Semesters (siehe Rückmeldung und Antrag auf Rückerstattung)
  • formloser Antrag mit dem Exmatrikulationsantrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags, wenn die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters nach bereits erfolgter Rückmeldung zum nächsten Semester beantragt wird
  • Antrag auf Rückerstattung des Kartenguthabens der Campus.Karte

Alumni-Angebote

Die Alumni-Angebote ermöglichen den Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule Potsdam weiterhin soziale Kontakte zur Hochschule sowie zu früheren Kommilitoninnen und Kommilitonen zu pflegen und aufzubauen sowie berufliche und wissenschaftliche Weiterbildungsangebote zu nutzen.

Die Fachhochschule Potsdam möchte Sie weiterhin zu Veranstaltungen Ihres Fachbereichs, Hochschulfesten, Fachtagen etc. einladen und über Ereignisse, die Ihren Studiengang bzw. die Hochschule und ihre Absolventinnen und Absolventen betreffen, informieren.

Für diesen Zweck wird die Fachhochschule Potsdam Ihre private E-Mail-Adresse weiter nutzen, die Sie über Ihren Campus-Account gleichzeitig mit der Exmatrikulation angeben, ändern oder löschen können. Der Zugang zum Campus-Account erlischt in der Regel 6 Monate nach der Exmatrikulation. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Studien-Service.

Kontakt

Bewerbungs- und Studien-Service

Bewerbungs- und Studien-Service

Andrea Voigt

Andrea Voigt

Sachbearbeiterin Bewerbungs- und Studien-Service

Beauftragter für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen

Bewerbungs- und Studien-Service

Barbara Schnellen

Sachbearbeiterin Bewerbungs- und Studien-Service