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Weitere Informationen zu Steuern

Hier finden sich Informationen zu steuerlichen Themen, aktuell zur Mitteilungsverordnung (MA) und zur Neuregelung der Umsatzsteuer ab dem 01.01.2027.

Mitteilungsverordnung (MV) und Steueridentifikationsnummer (Steuer ID)

Jährlich berichtet die Fachhochschule Potsdam im Rahmen der "Verordnung über die Mitteilung an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten" (MV) vom 07.09.1993 an die Finanzverwaltung grundsätzlich über alle Zahlungen, die sie gegenüber Dritten, insbesondere an Privatpersonen, leistet. Dies betrifft zum Beispiel

  • Zahlungen an Zahlungsempfänger*innen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erfolgen,
  • Zahlungen, die nicht auf ein Geschäftskonto des*der Zahlungsempfänger*in erfolgen,
  • Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung zugeordnet werden können, z. B. Stipendien.

Diese Regelung gilt auch für nicht im Inland ansässige Personen.

Für die Mitteilungen ab 2025 ergeben sich neue Anforderungen, und zwar

  • Geburtsdatum 
  • Steueridentifikationsnummer (11-stellige Zahl).

Für unsere ausländischen Zahlungspartner*innen ist ggf. zunächst ein Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer zu stellen.

Bitte informieren und sensibilisieren Sie unsere internationalen Partner*innen und füllen gemeinsam das Formular „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ aus. Auf der Seite der Finanzverwaltung bitte oben ins Suchfeld 010250 (die Nummer des Formulars) eingeben.

Nutzen Sie gerne die Ausfüllhilfe zum Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer.

Senden Sie das unterschriebene Antragsformular mit vollständiger Kopie der Ausweisdokumente an controlling@fh-potsdam.de. Wir leiten die Antragsunterlagen via Elster an das Finanzamt Potsdam weiter. Nach einer Antwort des Finanzamtes steuern wir die Weiterleitung an den*die Antragsteller*in.

Bitte nutzen Sie die untenstehende Ausfüllhilfe zum Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer.

Die Fachhochschule Potsdam ist gemäß der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 07.09.1993, neugefasst durch Bek. v. 14.01.2025 (MV) verpflichtet, bestimmte Zahlungen an das Finanzamt zu melden.

Mitzuteilen sind demnach vor allem Zahlungen 

  • an Privatpersonen/Nichtunternehmer*innen oder 
  • an Unternehmer*innen, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung). 

Für entsprechende Zahlungen im In- und Ausland müssen ab sofort neben den bisherigen Daten wie Name und Anschrift zusätzlich die 11-stellige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des*der Zahlungsempfänger*in an das Finanzamt mitgeteilt werden.

In Abstimmung mit der Kanzlerin und der Abteilung Finanzen wurde vereinbart, dass im Falle der noch fehlenden Steueridentifikationsnummer bei ausländischen Zahlungspartner*innen eine Auszahlung unter folgenden Bedingungen erfolgen kann:

  • Die Beantragung der Steuer-ID-Nummer beim Finanzamt Potsdam über die FHP ist erfolgt.
  • In den Rechnungsunterlagen für die betreffenden Zahlungen ist an geeigneter Stelle und gut sichtbar zu vermerken, dass die Steueridentifikationsnummer beim Finanzamt Potsdam am TT.MM.JJJJ beantragt wurde (zum Beispiel auf der Rechnung selbst durch den*die Aussteller*in, im Beschaffungsantrag oder in der Mail, die den Kontierungsstempel zum Vorgang enthält).

Umsatzsteuer (§2b Umsatzsteuergesetz), Gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2027

Die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer (§ 2b UStG) wird zum 01.01.2027 für die Fachhochschule Potsdam wirksam.

Nach vielen Jahren endet die Übergangsregelung zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum 01.01.2027.

Die Unternehmereigenschaft der Fachhochschule Potsdam wandelt sich grundsätzlich. Sie gilt dann allgemein als umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin. Die bisherige Anknüpfung an den körperschaftsteuerlichen „Betrieb gewerblicher Art“ wird aufgegeben.

Hinweis: Die betreffenden Bereiche werden in den kommenden Wochen direkt von der Stabsstelle Hochschulplanung und -entwicklung (HPE) über Änderungen individuell informiert und bei eventuellen Abstimmungen mit den Projektpartner*innen unterstützt.

Änderungen hieraus ergeben sich innerhalb unserer Hochschule insbesondere in den Bereichen Vermietung/Verpachtung sowie wissenschaftlicher Dienstleistungen in kleineren Betriebseinheiten (zum Beispiel Restaurierung). Sie sollten daher bei der Anbahnung neuer Projektvorhaben gegenüber den potenziellen Partner*innen die Möglichkeit der Besteuerung kommunizieren.

In der Regel wird die Besteuerung zu zusätzlichen Ausgaben bei dem*der Projektpartner*in führen, wenn diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zum Beispiel öffentliche Einrichtungen, Vereine u. Ä.

Die Stabsstelle für Hochschulplanung und -entwicklung (HPE) bewertet und dokumentiert bereits seit mehreren Jahren regelmäßig neue Projektvorhaben nach der künftigen Rechtslage. Des Weiteren katalogisiert HPE derzeit bestehende mittel- und langfristige Verträge und identifiziert eventuellen Handlungsbedarf.