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Honorarprofessuren

Persönlichkeiten, die hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig sind und hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erbringen, können durch die Präsidentin oder den Präsidenten der FH Potsdam zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. 

Voraussetzungen

Mit der Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor würdigt die Fachhochschule besonderes Engagement für die Fachhochschule Potsdam oder besonderen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis. Mit der Übernahme einer Honorarprofessur sind in der Regel zwei LVS Lehrdeputat verbunden. Ein Honorar wird nicht gezahlt. 
Honorarprofessorinnen und -professoren sind zur Führung des Professorentitels berechtigt.

Auf eine Honorarprofessur können Sie sich nicht bewerben. Das Verfahren wird durch einen Antrag einer Professorin oder eines Professors an den Fachbereichsrat eingeleitet und setzt die Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren gemäß § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, einen Fachbereichsratsbeschluss auf der Grundlage von zwei externen Gutachten sowie einen Senatsbeschluss voraus.

Rechtliche Grundlagen
Im Brandenburgischen Hochschulgesetz sind Honorarprofessorinnen und Honorarprofessuren in § 55 geregelt.

Das Verfahren zur Berufung von Honorarprofessorinnen und -professoren ist in der Berufungsordnung der FH Potsdam in § 26 ff. geregelt.