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Umgang mit Corona an der Fachhochschule Potsdam

Die Hochschulleitung und der gegründete Krisenstab verfolgen die laufenden Entwicklungen und informieren regelmäßig alle Hochschulangehörigen, wenn sich die Lage so verändert, dass zusätzliche Maßnahmen nötig sind. Aktuell gibt es an der Hochschule keine Maßnahmen.

Aktuelle Regelungen

Stand: 01.03.2023

Für Studierende und Mitarbeitende gleichermaßen entfällt die 3-G-Regel, d. h. ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist momentan nicht erforderlich, um an Lehrveranstaltungen vor Ort teilzunehmen oder im Büro zu arbeiten. Alle in diesem Zusammenhang erfassten Daten wurden zum 02.04.2022 gelöscht. Der Krisenstab empfiehlt weiterhin – zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit für die anderen – sich regelmäßig in einem Testzentrum testen zu lassen oder sich selbst zu testen.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 20.03.2022 verpflichtet Arbeitgeber in § 2 noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen. Das Hygienekonzept der FHP wurde entsprechend aktualisiert.

Auch wenn es keine verbindliche Quarantäneregeln mehr gibt, sollten Sie im Fall eines positiven Testergebnisses dem Campus fernbleiben, ihre sozialen Kontakte reduzieren und Kommiliton*innen, Lehrende bzw. Kolleg*innen, mit denen Sie in jüngster Zeit Kontakt hatten, informieren.

Wer positiv getestet ist und sich krank fühlt, benötigt weiter eine Krankschreibung.

Wer positiv getestet ist und keine Symptome hat, bleibt bitte zu Hause und arbeitet von dort. Eine Information an den Krisenstab ist nicht mehr erforderlich, Studierende sollten mit ihren Lehrenden klären, ob und wie Sie weiter mitarbeiten können.

Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter*innen und akademische Mitarbeiter*innen der FHP trat zum 01.04.2022 eine neue Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeit an der FH Potsdam in Kraft. Sie löst die bisherigen Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit, Betriebsruhe und Wohnraumarbeit ab und bereitet die elektronische Zeiterfassung vor. Mit der Dienstvereinbarung setzt die FHP Maßstäbe für die Vereinbarkeit von Beruf und Familien- oder Pflegeaufgaben sowie für individuelle Belange und macht den Abschied von der coronabedingten Homeoffice-Pflicht leichter, die seit dem 21.03.2022 aufgehoben ist.

Die Dienstvereinbarung ermöglicht es Beschäftigten auf Antrag, bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit (zzgl. bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr) - bezogen auf den Monat - außerhalb des regulären Dienstorts zu erbringen. Eine Verpflichtung besteht ebenso wenig wie ein Anspruch darauf. Die Entscheidung obliegt der oder dem jeweiligen Vorgesetzten. Auch die konkrete Ausgestaltung erfolgt in Abstimmung mit den Vorgesetzten (Arbeitsorganisation, Raumbelegung). Im Rahmen des mobilen Arbeitens sind innerhalb der Teams bestimmte Servicezeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit einzuhalten, ansonsten gilt der Grundsatz der Selbstverantwortung und des Vertrauens. In diesem Sinne wird Mehrarbeit bei nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die zur Zeiterfassung verpflichtet sind, als Gleitzeitguthaben berücksichtigt und Minderarbeit in einem definierten Rahmen toleriert. Für akademische Mitarbeiter*innen ist die Zeiterfassung weiterhin optional. Um Mehrarbeit geltend machen zu können, müssen akademische Mitarbeiter*innen an der Zeiterfassung mitwirken.

Die Übergangsfristen für die Corona-bedingten Sonderregelungen zum Entschädigungsanspruch für die Betreuung von Kindern und zu den Kind-krank-Tagen wurden jeweils bis zum Ablauf des 23.09.2022 verlängert.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern konnten wie bereits 2021 auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern bestand der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Eltern konnten für den Zeitraum bis einschließlich 23.09.2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Bitte informieren Sie sich zu Einzelheiten auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Die außertarifliche Freistellungsregelung für Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen wurden bis zum 30.06.2022 verlängert.

BAföG in Zeiten von Corona

BAföG-berechtigte Studierende haben ein weiteres Semester länger Anspruch darauf, BAföG zu beziehen sowie den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG ein weiteres Semester später vorzulegen:

  • Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder davor ihr Studium aufgenommen haben, verlängert sich die Regelstudienzeit um 3 Semester.
  • Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben, verlängert sich die Regelstudienzeit um 2 Semester.
  • Für Studierende, die im Sommersemester 2021 ihr Studium begonnen haben, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

Bitte informieren Sie sich über aktuelle Regelungen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung

Studienfinanzierung

Studentin schaut in einer Lehrveranstaltung auf ein Dokument