FÖRDERRICHTLINIEN FHP
Die Fachhochschule Potsdam hat sich zum Ziel gesetzt, aktiv zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern an der Fachhochschule beizutragen. Der Senat erläßt auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und im Sinne des
Landesgleichstellungsgesetzes ergänzende und konkretisierende Regelungen zur Frauenförderung in der Verwaltung an der Fachhochschule Potsdam.
Mit den Förderrichtlinien der Fachhochschule Potsdam sollen strukturelle Benachteiligungen von Frauen beseitigt und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen und Männern sichergestellt werden.
Das schließt ein, daß Benachteiligungen von Frauen in den Tätigkeitsfeldern entgegengewirkt werden soll, in denen kaum Berufsaufstiegschancen bestehen.
Die Förderrichtlinien enthalten Maßnahmen, um an der Fachhochschule in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, langfristig den Anteil von Frauen zu erhöhen und die Studien- und Arbeitssituation von Frauen entscheidend zu verbessern. Unterrepräsentation liegt dann vor, wenn in einer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe innerhalb einer Laufbahn oder Berufsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
Langfristig strebt die Fachhochschule eine an Qualität orientierte paritätische Stellenbesetzung auf allen Qualifikations- und Beschäftigungsstufen an.

Der Senat der Fachhochschule Potsdam hat folgende Frauenförderrichtlinien als verbindliche Grundlage für die Frauenförderung an der Fachhochschule Potsdam beschlossen:
›§ 1 Stellenausschreibungen
›§ 2 Stellenbesetzungen, Berufungen und Beförderungen:
›Auswahlkriterien, Verfahrensregelungen
›§ 3 Vergabe von Lehraufträgen, Gastprofessuren und Stellenverwaltungen
›§ 4 Ausbildungsplätze
›§ 5 Frauenförderpläne
›§ 6 Studium und Lehre
›§ 7 Förderung von Frauen- und Geschlechterforschung
›§ 8 Stipendien und wissenschaftliche Nachwuchsförderung
›§ 9 Anreizsysteme
›§ 10 Fort- und Weiterbildungsangebote für Frauen
›§ 11 Kinderbetreuung
›§ 12 Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Elternschaft bzw. anderen Formen familienbezogener Pflegetätigkeiten im Studium und anschließenden Qualifikationsphasen
›§ 13 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
›§ 14 Freistellung und Beurlaubung
›§ 15 Atmosphäre der Ermutigung
›§ 16 Amtssprache
›§ 17 Sexuelle Belästigung
›§ 18 Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten
›§ 19 Aufgaben, Kompetenzen und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten
›§ 20 Berichtspflicht
›§ 21 Inkrafttreten
letzte Änderung: 17.06.2009 ›Andrea Faulseit-Stüber ›Impressum ›Druckversion

